LPGA Art. 47 - Consultation du dossier

Einleitung zur Rechtsnorm LPGA:



Art. 47 LPGA de 2024

Art. 47 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 47 Consultation du dossier

1 Ont le droit de consulter le dossier, dans la mesure où les intérêts privés prépondérants sont sauvegardés:

  • a. l’assuré, pour les données qui le concernent;
  • b. les parties, s’agissant des données qui leur sont nécessaires pour exercer un droit ou remplir une obligation qui découle d’une loi sur les assurances sociales ou pour faire valoir un moyen de droit contre une décision fondée sur cette même loi;
  • c. les autorités habilitées statuer sur les recours contre des décisions fondées sur une loi sur les assurances sociales, pour les données nécessaires l’accomplissement de cette tâche;
  • d. le tiers responsable et son assureur, pour les données qui leur sont nécessaires pour se déterminer sur une prétention récursoire de l’assurance sociale concernée.
  • 2 S’il s’agit de données sur la santé dont la communication pourrait entraîner une atteinte la santé de la personne autorisée consulter le dossier, celle-ci peut être tenue de désigner un médecin qui les lui communiquera.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 47 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2019/12Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Verfügung; Kanton; Einspracheentscheid; Akten; Antrag; Pflegestufe; Korrespondenz; Person; Heimrechnungen; Begründung; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Kopie; Restfinanzierung
    SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Suva-act; Unfall; Recht; Beurteilung; Rückfall; Quot; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; Leistungspflicht; Versicherungsleistungen; Arbeit; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Knorpel; Status; Knies; Ereignis; Einsprache; Rechtsvertreter; Unfallkausalität; Urteil; ürliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2019/12Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Verfügung; Kanton; Einspracheentscheid; Akten; Antrag; Pflegestufe; Korrespondenz; Person; Heimrechnungen; Begründung; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Kopie; Restfinanzierung
    SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Suva-act; Unfall; Recht; Beurteilung; Rückfall; Quot; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; Leistungspflicht; Versicherungsleistungen; Arbeit; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Knorpel; Status; Knies; Ereignis; Einsprache; Rechtsvertreter; Unfallkausalität; Urteil; ürliche
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 V 2 (8C_444/2009)Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).
    Akten; Recht; Verwaltung; Versicherungsträger; Verfahren; IV-Akten; Verwaltungs; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Gesuch; Unfallversicherung; IV-Stelle; Verwaltungshilfe; Verfahrens; Festsetzung; Sozialversicherungen; Einzelfall; Beizug; Daten; Leistungen; Organe; Streitgegenstand; Abklärungen; Beschwerdeinstanz; Person; Urteil

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Vorinstanz; Kurzarbeit; Urteil; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Akten; Revision; Anspruch; Beweis; Einsprache; Verfahren; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Auskünfte; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitnehmer
    C-4103/2020RenteAkten; Recht; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Entscheid; Anspruch; Renten; Sprache; Begründung; Verwaltung; Verletzung; Aktenführung; Eingabe; Altersrente; Gehör; Parteien; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ueli KieserATSG- 3. Auflage, Zürich2015
    -ATSG- 2. Aufl., Zürich2009