Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 46 VEGM vom 2022

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Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

  • a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  • b) eine Darstellung des Sachverhalts;
  • c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  • d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe (1) und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
  • e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
  • f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;
  • beizufügen sind
  • g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
  • (1) Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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