StPO Art. 46 - Direkter Geschäftsverkehr
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 46 StPO vom 2024
Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander (1) .
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
(1) Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.