SG | IV 2016/114 | Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten, welches aufgrund einer remittierten depressiven Störung, psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und damit verbundener Inkontinenz eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der 60-jährigen Beschwerdeführerin ist gegeben, und ein Tabellenlohnabzug von mehr als 15 % nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2017, IV 2016/114). | Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Schmerz; Leistung; Recht; Urteil; MEDAS; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Gutachter; Verfügung; Diagnose; MEDAS-; Akten; Restarbeitsfähigkeit; Arbeitsmarkt; Entscheid; Sicht; Versicherungsgericht; MEDAS-Gutachten; Verfahren; Bundesgerichts |