BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 46 ATSG vom 2024

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Art. 46 Aktenführung

Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 46 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2015.120Invalidenrente und berufliche Massnahmenähig; Akten; Recht; Bericht; Persönlichkeit; Gutachten; Diagnose; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Verfügung; Solothurn; Hinweis; Versicherung; IV-Nr; Leistung; Entscheid; Gericht; Unterlage; Verdacht; Beweiswürdigung; Störung; Aktenführung; Arbeitsversuch; Eingliederung; Arbeitsunfähigkeit
SGIV 2016/114Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten, welches aufgrund einer remittierten depressiven Störung, psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und damit verbundener Inkontinenz eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der 60-jährigen Beschwerdeführerin ist gegeben, und ein Tabellenlohnabzug von mehr als 15 % nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2017, IV 2016/114). Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Schmerz; Leistung; Recht; Urteil; MEDAS; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Gutachter; Verfügung; Diagnose; MEDAS-; Akten; Restarbeitsfähigkeit; Arbeitsmarkt; Entscheid; Sicht; Versicherungsgericht; MEDAS-Gutachten; Verfahren; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/114Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten, welches aufgrund einer remittierten depressiven Störung, psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und damit verbundener Inkontinenz eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der 60-jährigen Beschwerdeführerin ist gegeben, und ein Tabellenlohnabzug von mehr als 15 % nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2017, IV 2016/114). Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Schmerz; Leistung; Recht; Urteil; MEDAS; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Gutachter; Verfügung; Diagnose; MEDAS-; Akten; Restarbeitsfähigkeit; Arbeitsmarkt; Entscheid; Sicht; Versicherungsgericht; MEDAS-Gutachten; Verfahren; Bundesgerichts
SGIV 2015/49Entscheid Trotz nicht begonnener Behandlung mit anerkannten Therapien wird das Vorliegen des GgV 404 bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2016, IV 2015/49). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016. Behandlung; Geburt; Geburtsgebrechen; Therapie; Vollendung; Lebensjahres; Stimulanzien; Mutter; Invalidenversicherung; Sinne; Geburtsgebrechens; Anerkennung; IV-act; Gebrechen; Diagnose; Tochter; IV-Stelle; Sachbearbeiterin; Stimulanzientherapie; Verfügung; Behandlungsbedürftigkeit; Regel; Gebrechens; Massnahmen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5768/2010RenteRente; Leistung; Bundes; Sozialversicherung; Recht; Ehemann; Verwirkung; Vorinstanz; Zeitpunkt; Invalidenversicherung; Einsprache; Anspruch; Anmeldung; Verfügung; Altersrente; Altersleistungen; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Gesuch; Leistungen; Fassung; Verordnung; Schweiz; Hinterlassenen; Entscheid; Ehemannes; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 2. Auflage, Zürich2009
-ATSG- 2. Aufl., Zürich2009