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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 458 ZGB vom 2024

Art. 458 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 458 II. Elterlicher Stamm

1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.

2 Vater und Mutter erben nach Hälften.

3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 458 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230175Konkursamtliche NachlassliquidationBeschwerde; Erblasser; Erben; Beschwerdeführer; Erbschaft; Recht; Vorinstanz; Erblassers; Amtlich; Entscheid; Konkursamtliche; Urteil; Verfahren; Liquidation; Rechtsmittel; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Oberrichter; Hinwil; Bezirksgericht; Konkursgericht; Konkursamt; Vorinstanzlichen; Akten; Beschwerdeverfahren; Parteien; Hinterlässt; Stamm; Bundesgericht
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Gesetzliche; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Beschwerde; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Materielle
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/11Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Behandlung eines mit einer Nacherbschaft belasteten Vermögens bzw. Beantwortung der Frage, ob eine Vorerbschaft zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2016, EL 2015/11).Entscheid vom 13. September 2016
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Wäre; Person; Tötungsdelikte; Abgeschlossen; Einziehbar; Vermögenswerte; Legalen; Bezahlung; Vorinstanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdef?hrer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; R?ckerstattung; Schweizerischen; Franz?sische; Verf?gung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Beh?rde; Zust?ndig; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Franz?sischen; Regelung; Verbindung; Folgenden:; H?he; Stadt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2013.64Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwerde; Verfahren; Konto; Verfahrens; Beschwerdef?hrer; Recht; Einziehung; Verfahrensakten; Deutschland; Recht; Deutsche; Akten; Kunden; Verm?genswerte; Deutschen; Schweiz; ?sterreich; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Daten; Tschechien; Gest?ndnis; Gericht; Konten; Beh?rde; Beschwerdef?hrern; Steuerbeh?rde; Schuldig
BB.2011.79Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Beschwerde; Akten; Bundes; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Akteneinsicht; Beschwerdef?hrern; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Partei; Beschwerdekammer; Verf?gung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Verm?genswerte; Entscheid; Angefochtene; Hierzu; Parteien; Beschlag; Beschlagnahmten; Person; Beschwerdeverfahren; Einsichtnahme
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