ZGB Art. 456 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 456 ZGB vom 2025

Art. 456 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 456 Haftung nach Auftragsrecht

Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 456 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA130013fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2013 (FF130073)Behandlung; Unterbringung; Vorinstanz; Erwachsenenschutz; Person; Recht; Alkohol; Urteil; Einzelgericht; Obergericht; Entscheid; Zwangsbehandlung; Gutachten; Klinik; Bezirksgericht; Massnahme; Gutachter; Verfahren; Eingabe; Gericht; Kanton; Bezirksgerichte; Zustand; Nebenwirkung; Bezirksgerichtes; Verfügung; Stellung
ZHPA130012Zuständigkeit bei Unterbringung in einem an-deren KantonKlinik; Kanton; Unterbringung; Einzelgericht; Erwachsenenschutz; Bezirksgericht; Winterthur; Bezirksgerichte; Obergericht; Bezirksgerichtes; Vorinstanz; Kindes; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Gutachter; Thurgau; Gutachten; Person; Gericht; Verfahren; Einzelgerichte; Behandlung; Kantons; Urteil; Einzelgerichtes; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
HeinrichBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006