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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 456 StPO vom 2024

Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 456 Privatstrafklageverfahren

Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR180025EhrverletzungBezirksgericht; Revision; Urteil; Meilen; Winterthur; Schuldig; Bezirksgerichts; Revisionsgr; Sinne; Wissens; Falsch; Revisionsgesuch; Verfahren; Anzeige; Widerspruch; Falsche; Verleumdung; Anschuldigung; Vorwurf; Falschen; Begründet; Sachverhalt; Ergänzende; Erhob; Entscheid; Erhoben; Äusserungen; Vorwürfe; Beurteilen
ZHSB140387Üble NachredeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Recht; Ständig; Digkeit; Privatklägers; Person; Verfahren; Recht; Äusserung; Inkriminierte; Begründet; Zuständigkeit; Personen; Begründete; Zuhälter; Urteil; örtliche; Rungen; Aussage; Anklageschrift; Sinne; Gericht
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, Zürich 2009
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