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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 456 StPO vom 2024

Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 456 Privatstrafklageverfahren

Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 456 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR180025EhrverletzungBezirksgericht; Revision; Urteil; Meilen; Winterthur; Bezirksgerichts; Revisionsgr; Sinne; Wissens; Revisionsgesuch; Verfahren; Anzeige; Widerspruch; Verleumdung; Anschuldigung; Vorwurf; Sachverhalt; Entscheid; Äusserungen; Vorwürfe; Handeln; Tatbestand; Umstände; Sachen; Obergericht; Beschluss
ZHSB140387Üble NachredeBeschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Person; Verfahren; Recht; Äusserung; Zuständigkeit; Personen; Zuhälter; Urteil; Aussage; Anklageschrift; Sinne; Gericht; Verfahren; Recht; Journalisten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Zurigo , art.2010
Schmid, SchweizerPraxis, Zürich 2009