Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 453 StPO vom 2024

Art. 453 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 453 3. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.

2 Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.


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Art. 453 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt
ZHSF170005Mehrfacher versuchter Mord etc.Gesuch; Gesuchsgegner; Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Gutachten; Entscheid; Recht; Bundes; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Gutachter; Kanton; Obergericht; Kantons; Diagnose; Verhalten; Beweis; Tatsache; Sachen; Tatsachen; Verfahren; Verhaltens; Punkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB100038Beschwerde gegen die Verrechnung der KautionBeschwerdeführers; Inkasso; Zentrale; Obergericht; Kaution; Bruder; Inkassos; Kanton; Kantons; Zentralen; Verwaltungskommission; Beschluss; Sicherheit; Auszahlung; Inkassostelle; Gerichte; Entscheid; GVG/ZH; Bundesgerichts; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Hafner; Verrechnung; Rechtsvertreter; Untersuchungshaft; Urteil; Obergerichts; Verfahren; Fluchtkaution; Sicherheitsleistung
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 293 (6B_1412/2019)
Regeste
Art. 38a StBOG , aArt. 119a und Art. 132 Abs. 1 BGG ; Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Übergangsrecht. Für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2).
Bundes; Bundesgericht; Revision; Kammer; Bundesstrafgericht; Revisionsgesuch; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Urteil; Zuständigkeit; Berufungskammer; StBOG; Revisionsgesuche; Behörden; Bundesgerichtsgesetz; Urteile; Übergangsrecht; Behandlung; Verfahren; Entscheid; Inkrafttreten; Sache; Behördenorganisationsgesetz; Sachen; Beurteilung; Revisionsgesuchen; Revisionsgesuchs; Bundesgesetzes; Schaffung
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.73, BB.2024.74, BB.2024.75Obergericht; Aufwand; Verteidigerin; Stunden; Honorar; Recht; Entschädigung; Verteidigung; Verfahren; Apos;; Kanton; KAG/BE; Zeitaufwand; Akten; Kantons; Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Gericht; Verfahrens; Massnahme; Klienten; Beschuldigte; Beschwerdekammer; Einzelrichter
BB.2023.187Entschädigung; Verfügung; Verfahren; AnwGebV/ZH; Bundes; Recht; Gebühr; Verteidigung; Verfahren; Streitwert; Aufwand; Beschwerdeverfahren; Zeitaufwand; Obergericht; Bundesstrafgerichts; Anwalt; Entscheid; Anwalts; Gericht; Verhältnis; Verfahrens; Einzelrichter; Kammer; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Apos;; Bundesgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, LieberSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis,2012
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, LieberSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis,2012