ZGB Art. 451 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 451 ZGB vom 2025
Art. 45 Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft 1
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung. (1)
(1) Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 84]; [BBl 2016 5161], [5175]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.