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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 451 ZGB vom 2024

Art. 451 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 45 A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft 1

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung. (1)

(1) Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 84; BBl 2016 5161, 5175).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 451 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170082AkteneinsichtAkten; Beschwerde; Interesse; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Vater; Person; Gefährdungsmeldung; Personen; Interessen; Bezirksrat; Einsicht; Besuch; Vaters; Informations; Verfahren; Personendaten; Bülach; Akteneinsichtsgesuch; Behörde; Informationsperson; Verstorbenen; Anspruch; Daten; Ttmm; Beschwerdeführerin; Aufgr; Erfahren; Belastung
ZHPQ170040Akteneinsicht / Unterlassungen der Beiständin / Anweisungen und Aufforderungen an die BeiständinBeschwerde; Person; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verfahrens; KESB-; Stehend; Uster; Stehende; KESB-act; Interesse; Nahestehende; Mutter; Bezirksrat; Akten; Beiständin; Personen; Verfahrenslegitimation; Recht; Urteil; Gefährdungsmeldung; Partei; Obergericht; Bezirksrates; Beistand; Auferlegt; Rechtlich; Kindes; Reichte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.259Akteneinsicht
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 637 (5A_596/2011)Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2). Compte; Décision; Comptes; Final; Justice; Cette; Arrêt; Recours; Tutelle; Tuteur; Provisoire; Désigné; Juillet; Recourant; Approuve; Août; Période; Mesure; Approuver; Civil; Cause; Celui-ci; Produire; Mandat; Invité; Toute; Pièce; Chambre; Tutelles; Serait
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