SCC Art. 450 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 450 SCC from 2024

Art. 450 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 450 A. Object and right of appeal

1 Decisions of the adult protection authority are subject to a right of appeal to the competent court.

2 The following persons have a right of appeal:

  • 1. persons participating in the proceedings;
  • 2. persons closely associated with the client;
  • 3. persons with a legitimate interest in the contested decision being reversed or amended.
  • 3 The appeal must be filed with the court in writing and with a statement of the grounds.


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    Art. 450 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ240004RechtsverweigerungBezirksrat; Verfahren; Gefährdung; Rechtsverweigerung; Gefährdungsmeldung; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Vernehmlassung; Winterthur; Urteil; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bezirksrats; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Behörde; Kindes; Kammer; Eingaben; Beschwerdeführers; Akten; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Andelfingen
    ZHPQ240023Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBezirksrat; Entscheid; BR-act; Obergericht; Beschluss; Bezirksrates; Kindes; Kantons; Anordnung; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahren; Eingang; Akten; Entscheide; Gericht; Gründen; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Fabio; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Kammer; Stadt; Verbindung; Erledigen; Angelegenheiten; Entscheides; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140014AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Protokoll; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Horgen; Pflicht; Rüge; Obergericht; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Hauser/Schweri/Lieber; ässige
    SOVWBES.2024.52-Beistand; Kinder; Eltern; Kindes; Kindsvater; Kindseltern; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Beistandschaft; Entscheid; Kindswohl; Kommunikation; Recht; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Massnahme; Beschwerde; Gefährdung; Kindswohlgefährdung; Mandatsperson; Kindeswohl; Massnahmen; Aufhebung; ühren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Lorenz Droese, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
    Lorenz Droese, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022