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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 450 StPO vom 2024

Art. 450 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren Erstinstanzliches Hauptverfahren

Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 450 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF150001Verwahrungsüberprüfung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwahrung; Stellung; Obergericht; Verfahren; Recht; Kantons; Vorinstanz; Stellungnahme; Recht; Kammer; Oberstaatsanwalt; Gericht; Oberstaatsanwaltschaft; Ergänzung; Verfahren; Beschluss; Entscheid; Gutachten; Frist; Obergutachten; Anhö; Obergerichts; Eingabe; Anhörung; Zungsgutachten; Ergänzungsgutachten; Bundesgericht
ZHSU130053Übertretung des Heilmittelgesetzes Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Berufung; Urteil; Recht; Verteidigung; Verfahren; Lichen; Bezirk; Übertretung; Vorinstanz; Entschädigung; Verfahrens; Statthalteramt; Untersuchung; Zürich; Berufungsverfahren; Heilmittelgesetz; Bundesgericht; Erstinstanzliche; Zugesprochen; Angefochten; Schwere; Person; Deliktsvorwurf; Staat; Abteilung; Gerichtskasse
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