110 III 87 | Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). | Konkurs; Gewahrsam; Konkursamt; Lastwagen; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Rekurs; Masse; Fahrzeugausweis; Eigentum; Basel-Stadt; Rekurrentin; Fahrzeugausweise; Hinweisen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Nummern; Massnahmen; Bundesgericht; Gewahrsams |