Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 45

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 45 SchKG vom 2024

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Art. 45 Forderungen der Pfandleihanstalten (1)

Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB) (2) .

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) SR 210

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 45 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/692Invalidité; éral; Assuré; éalisé; ’assuré; ’invalidité; ’activité; ères; ’assurée; érale; état; édecin; écis; Expert; ération; éter; était; éciation; émentaire; Assurance; écision; ’OAI; érant
VD2024/563Invalidité; ’assuré; état; était; ’invalidité; Assurance-invalidité; évrier; ’activité; ’expert; ’assurance; ’au; Expertise; ’assurance-invalidité; éadaptation; ’état; ’attention; écision; -traumatique; ’expertise; écialiste; épressif; ’il; édical
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 87Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). Konkurs; Gewahrsam; Konkursamt; Lastwagen; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Rekurs; Masse; Fahrzeugausweis; Eigentum; Basel-Stadt; Rekurrentin; Fahrzeugausweise; Hinweisen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Nummern; Massnahmen; Bundesgericht; Gewahrsams