Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 45

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 45 KVG vom 2025

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Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung

Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/51LeistungserbringerBeschwer; Bundes; Recht; Kanton; Kantons; Interesse; Spital; Kantonsregierung; Versicherer; Verband; E­KVG; Verbands; Beschwerderecht; Fassung; Beschlüsse; Legitimation; Ständerat; ésuisse; Verfügung; Planung; Beschwerdebefugnis; Kommission; Krankenversicherung; Verbandsbeschwerde; Spital­; Mitglied; Absatz; Pflegeheimplanung