IPRG Art. 45 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 45 IPRG vom 2025

Art. 45 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 45 Eheschliessung im Ausland

1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten. (1)

2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. (2)

3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:

  • a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder
  • b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte. (3)
  • (1) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127).

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    Art. 45 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNC210003Bereinigung ZivilstandsregisterBerufung; Zivilstand; Vorinstanz; Recht; Gemeindeamt; Verfahren; Eheschliessung; Zivilstands; Eritrea; Urteil; Personalien; Zivilstandsregister; Geburt; Schweiz; EPLF-ZGB; Entscheid; Gericht; Vorname; Berufungsverfahren; Anerkennung; Bezirksgericht; Kinder; Tochter; Bericht; Eintrag
    ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.375FamiliennachzugSchweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Beschwerde; Familiennachzug; Ordre; Beschwerdeführers; Anerkennung; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Ausland; Unterlagen; Akten; Braut; Person; Kopie; Ehegatte; Heirat; Ehegatten; Schweizer; Vollmacht; Stellvertretung; önne
    SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Ordre; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Braut; Ausland; Ehegatte; Ehegatten; Stellvertreterehe; Stellvertretung; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Entscheid; Hinweisen; Scheidungswille; Person; Schweizer; Scharia; Trauung; Urteil; Gültigkeit; FamPra
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
    Regeste b
    Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
    ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung
    141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). ültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Umgehung; Eheungültigkeit; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Ehenichtigkeitsgr; Urteil; Bestimmungen; Tatsachen; Grundsatz; Vorschrift; Ordre; Botschaft; Scheinehe; Kommentar; Eheschliessung; Zeitpunkt; Eheungültigkeitsgr; Begründung; ührte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-490/2021DatenschutzEheschliessung; Eheschliessungen; Beschwerdeführende; Eritrea; Beschwerdeführenden; Recht; Vorinstanz; ZEMIS; Zivilstand; Daten; Person; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Brauch; Registrierung; Beschwerdeführers; «verheiratet»; Personendaten; Richtigkeit; Anerkennung; Civil; Entscheid; Verfahren; Gültigkeit; Migration; «ledig
    D-6094/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Dublin; Dublin-III-VO; Schweiz; Mitgliedstaat; Recht; Polen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Familie; Asylgesuch; Familien; Partner; Schutz; Beziehung; Eritrea; Verfügung; Sinne; Antrag; Zuständigkeit; Staat; Eheschliessung; Eheschein; Behörde; Vorinstanz; Wegweisung; Ehemann; Behörden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Paul VolkenZürcher Art.452004