Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 45
Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 45 IPRG vom 2022
Art. 45 III. Eheschliessung im Ausland
1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt.
2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. (1)
3 … (2)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ([AS 2021 747]; BBl 2019 8595; 2020 1273).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ([AS 2021 747]; BBl 2019 8595; 2020 1273).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.