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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 45 HRegV vom 2024

Art. 45 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 45 Inhalt des Eintrags

1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. (1) die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
  • j. (1) falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
  • k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
  • l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
  • n. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • o. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
  • q. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
  • r. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
  • s. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
  • t. (4) bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (5) ausgestaltet sind;
  • u. (6) ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
  • 2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen: (1)

  • a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
  • b. (8)
  • c. die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
  • d. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
  • 3(8)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (7)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
    (5) SR 957.1
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (8) (9)
    (9) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 204 (4A_536/2015)Art. 718a Abs. 2 OR; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Handelsregister; Kollektivunterschrift; Verwaltungsrat; Kollektivunterschriften; Eintrag; Mitglied; Eintragung; Verwaltungsrates; Handelsregisterverordnung; Kombinationen; Vorinstanz; Handelsregisteramt; HRegV; Personen; Bundesgericht; Zeichnungsberechtigung; Bundesrat; Zeichnungsberechtigungen; Bisher:; Vertretungsbefugnis; Wortlaut; Entscheid; Urteil; Unterzeichnung; Rechtsprechung; Gesellschaft; Verwaltungsratsmitglieder
    116 II 605Eintragung eines Vereinsnamens in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 45-47 HRegV). 1. Die Grundsätze der Firmenbildung gelten auch für die Eintragung von Vereinen in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 47 HRegV) (E. 4a). 2. Bilaterale schweizerische Handelskammern werden als solche nur eingetragen, wenn ihnen eine offizielle oder offiziöse Stellung zukommt. Der Verein "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" erfüllt diese Voraussetzungen nicht; Ablehnung der Eintragung wegen Täuschungsgefahr (E. 4b/c).
    Handels; Verein; Handelskammer; Handelskammern; Schweiz; Vereins; Handelsregister; Täuschung; Eintrag; Eintragung; HRegV; Stellung; Bezeichnung; Handelsförderung; Wirtschaftskammer; Firmen; Interesse; System; Australien; Schweiz-Australien; Täuschungsgefahr; Union; Vereinsnamen; Mitglied; Bundesrat; Hinweisen; Interessen