Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 45

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 45 EMRK vom 2022

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Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen

(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 45 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110192Art. 6 Abs. 3 ZPO, zum Klägerwahlrecht Handelsgericht/ordentliches Gericht mit abweichendem, auf Unzuständigkeit des Handelsgerichts lautenden MinderheitsantragStreit; Streitigkeit; Recht; Streitigkeiten; Handelsgericht; Bundes; Klägerwahlrecht; Unternehmen; Arbeit; Doppelinstanz; Doppelinstanzprinzip; Handelsgerichte; Gericht; Voraussetzung; Zuständigkeit; Privat; Kanton; Handelsrecht; Voraussetzungen; Bundesgericht; Instanz; Verfahren; Schweizer; Rechtsprechung; Handelsregister; Prozessrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 Ia 207Art. 45 BV; Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK (E. 2b). Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Wohnsitzpflicht der Angehörigen des Lehrkörpers des Kantons Waadt beruht auf einem genügenden öffentlichen Interesse (E. 3b). Sie verletzt auch nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn, wie im vorliegenden Fall, die privaten Interessen offensichtlich nicht für eine Ausnahme genügen (E. 3c). érêt; érogation; Obligation; être; Emile; Vittoz; ître; été; Conseil; Préverenges; Municipalité; Noville; égal; Département; écision; était; égale; Espèce; Intérêt; érêts; Wohnsitzpflicht; ères; Instruction; évrier; Arrondissement; établissement; Tribunal; édéral; érogations; ésidence
111 IV 12Art. 55 StGB; Landesverweisung. Der Strafrichter hat bei der Anordnung der Landesverweisung nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Nebenstrafe sich nach den Bestimmungen des Asylrechts durchsetzen lässt oder ob der Täter nach AsylG die weitere Tolerierung seines Aufenthaltes in der Schweiz beanspruchen kann. Allenfalls aus dem Asylrecht sich ergebende Einwände sind erst in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem feststeht, dass die angeordnete Landesverweisung nicht infolge Bewährung bei probeweisem Aufschub weggefallen ist, sondern vollzogen werden muss. Landesverweisung; Nebenstrafe; Asylrecht; Anordnung; Libyen; Nichtigkeitsbeschwerde; Richter; Ausreise; Vollzug; Urteil; Schweiz; Vorinstanz; Gründen; Urteil; Kantons; Bestimmungen; Asylrechts; Täter; Tolerierung; Aufenthaltes; Einwände; Zeitpunkt; Bewährung; Aufschub; ührt