BGG Art. 45 - Ende

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 45 BGG vom 2025

Art. 45 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 45 Ende

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.


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Art. 45 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2013/87-élai; écision; Morges; érêt; édéral; éfinitive; épens; érié; ésident; Autorité; èces; éance; Opposition; êté; éans; écrit; Envoi; écembre; Intérêts; Justice; Objet; Assistance; éposé; Selon
VDHC/2012/69Appel; Intimé; Appelante; érant; élai; Entre; Entretien; ’appel; érieur; édéral; ’intimé; Ordonnance; étique; écision; épens; étant; Bâle; Selon; époux; ’il; ’elle; élégué; Arrondissement; ômage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Urteil; Bundesgericht; Tarif; Verfahren; Richter; Richteramt; Rechtspflege; Fällen
138 I 61 (1C_176/2011)Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7). Bundes; Abstimmung; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Kanton; Unternehmen; Bundesrates; Rechte; Entscheid; Abstimmungsfreiheit; Stimmberechtigte; Stimmberechtigten; Stimmrecht; Unternehmenssteuerreform; Bundesgesetz; Volksabstimmung; Sinne; Verfahren; Franken; Rechtsschutz; Urteil; Abstimmungserläuterungen; össischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1730/2013Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Sachverhalt; Asylgesuch; Eingabe; Wiedererwägung; Ereignisse; Praxis; Recht; Asylverfahren; Flüchtling; Bundesverwaltungsgerichts; Flüchtlingseigenschaft; Wiedererwägungsgesuch; Verfahren; Wegweisung; Einreichung; Beweismittel; Sachverhalts; Gesuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2010.66Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP).Bundes; Beschwerdegegner; Beweis; Bundesanwalt; Bundesstrafgericht; Verfahren; Einstellung; Verfahren; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Ermittlung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Geschädigte; Sachverhalt; Kammer; Beschwerdekammer; Apos;; Ermessen; Aussage; Quittung; Täter; Recht; Audioaufnahme; Quittungen; Akten; Verfahrens
BB.2010.51Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).Recht; Rechtshilfe; Türkei; Beschwer; Bundesanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Familie; Entscheid; Organisation; Verfügung; Amtshilfe; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchens; Informationen; Sachen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Familienangehörigen; Verfahren; Verzicht; Massnahme; Zusammenhang; ältnismässig