Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) Art. 45

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAVS:



Art. 45 LAVS dal 2025

Art. 45 Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) drucken

Art. 45 (1)

(1) Abrogato dall’all. n. 7 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 45 Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.47Zulässigkeit der Drittauszahlung einer RentenauszahlungZahlung; Rente; Renten; Drittauszahlung; Rückforderungsrecht; Vermögenswert; Hilfe; Ansprüche; Sozialamt; Gesuch; Rentennachzahlung; Realisierung; Rückerstattung; Voraussetzung; Invalidenversicherung; Vorschussleistung; Anspruch; Auszahlung; Sozialhilfeleistungen; Leistung; Vermögenswerte; Vorschussleistungen; Gemeinwesen; Voraussetzungen; Zeitraum; Sinne; Höhe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.218-Leistung; Recht; Mitglied; Leistungen; Zahlung; Mitgliedstaat; Jobcenter; Kinder; Unterhalt; Person; Träger; Ausgleich; Sicherheit; Verordnung; Beschwerdeführers; Rente; Sozialhilfe; Verfahren; Verfügung; Renten; Verrechnung; Söhne; Ausgleichs; Forderung; Familienangehörige; Mitgliedstaats; Zeitraum; Urteil; Beigeladene; ührt
LUS 00 467Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft.Leistung; Krankenkasse; Leistungen; Zahlung; Rückforderung; Invalidenversicherung; Verrechnung; Rente; IV-Stelle; Vorschussleistung; Renten; Vorschussleistungen; Höhe; Person; Rückforderungsrecht; Verfügung; Rentennachzahlung; Zahlungen; Verbindung; Anspruch; Versicherungsbedingungen; Krankenversicherung; Ansprüche; Voraussetzungen; Drittauszahlung; Rückerstattung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.