AHVG Art. 45 -

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 45 AHVG vom 2025

Art. 45 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 45 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 45 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.47Zulässigkeit der Drittauszahlung einer RentenauszahlungZahlung; Rente; Renten; Drittauszahlung; Rückforderungsrecht; Vermögenswert; Hilfe; Ansprüche; Sozialamt; Gesuch; Rentennachzahlung; Realisierung; Rückerstattung; Voraussetzung; Invalidenversicherung; Vorschussleistung; Anspruch; Auszahlung; Sozialhilfeleistungen; Leistung; Vermögenswerte; Vorschussleistungen; Gemeinwesen; Voraussetzungen; Zeitraum; Sinne; Höhe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.218-Leistung; Recht; Mitglied; Leistungen; Zahlung; Mitgliedstaat; Jobcenter; Kinder; Unterhalt; Person; Träger; Ausgleich; Sicherheit; Verordnung; Beschwerdeführers; Rente; Sozialhilfe; Verfahren; Verfügung; Renten; Verrechnung; Söhne; Ausgleichs; Forderung; Familienangehörige; Mitgliedstaats; Zeitraum; Urteil; Beigeladene; ührt
LUS 00 467Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 12 Abs. 2 KVG. Hat die Krankenkasse einem Versicherten auf privatrechtlicher Basis (VVG) Krankentaggelder ausgerichtet, so ist die Frage, ob eine Rückforderung dieser Leistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden kann, nach Art. 85bis IVV zu beurteilen. Gegen eine diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, welches aber nur die Voraussetzungen zur Verrechnung nach Art. 85bis IVV prüft.Leistung; Krankenkasse; Leistungen; Zahlung; Rückforderung; Invalidenversicherung; Verrechnung; Rente; IV-Stelle; Vorschussleistung; Renten; Vorschussleistungen; Höhe; Person; Rückforderungsrecht; Verfügung; Rentennachzahlung; Zahlungen; Verbindung; Anspruch; Versicherungsbedingungen; Krankenversicherung; Ansprüche; Voraussetzungen; Drittauszahlung; Rückerstattung
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