VEGM Art. 44e - Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 44e VEGM vom 2022

Art. 44e Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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