ZGB Art. 449c -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 449c ZGB vom 2025
Art. 449c Mitteilungspflicht (1)
1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind: 1. dem Zivilstandsamt, wenn: a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt hat,b. sie eine Anordnung getroffen hat, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Artikel 260 Absatz 2 erforderlich macht, oderc. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;2. der Wohnsitzgemeinde, wenn:a. sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat, oderb. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;3. dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn:a. sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet hat,b. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oderc. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;4. der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (2) , wenn sie:a. für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet hat oder die elterliche Sorge in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises eingeschränkt hat, oderb. für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;5. dem Grundbuchamt als Anmeldung für eine Anmerkung, wenn sie für eine Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Verfügungsfähigkeit über ein Grundstück einschränkt oder entzieht.
2 Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Behörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 84]; [BBl 2016 5161], [5175]).
(2) [SR 143.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.