ZGB Art. 449b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 449b ZGB vom 2025

Art. 449b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 449b Akteneinsicht

1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 449b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220026Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Bezirksrat; Akten; Verfügung; Recht; Akteneinsicht; Rechtsmittel; BR-act; Frist; KESB-act; Verfahren; Schlussbericht; Bezirksrates; Rechtsmittelfrist; Gericht; Anspruch; Entscheid; Zustellung; Bundesgericht; Bezirksratspräsident; Kammer; Interesse; Person; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung
ZHPC210032Anerkennung/Ergänzung ScheidungsurteilVerfahren; Entscheid; Unterlagen; Parteien; Einzelgericht; Bezirks; Meilen; Platzierung; Verhandlung; Verfügung; Rechtsmittel; Edition; Beschluss; Scheidungsurteil; Bezirksgerichts; Ergänzung; Beschwerdeführers; Behandlung; Hauptverhandlung; Editionsbegehren; Vorinstanz; Akten; Verfahrens; Beweis; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.405-Verfahren; Schlichtung; Verfügung; Verwaltungs; Recht; Olten-Gösgen; Entscheid; Datenschutz; Verfahrens; Schlichtungsverfahren; Kanton; Zugang; Verwaltungsgericht; Akten; InfoDG; Behörde; Beauftragte; Apos; Beauftragten; Dokument; Informations; Dokumente; Parteien; Gericht; Zugangs; Zugangsverfahren; Dokumenten; ätzlich
SOVWBES.2020.405-Schlichtung; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Datenschutz; Beauftragte; InfoDG; Zugang; Beauftragten; Akten; Verfügung; Verfahrens; Dokumente; Schlichtungsverfahrens; Verwaltungsgericht; Akteneinsicht; Dokumenten; Kanton; Behörde; Etappe; Durchlaufen; Gesuch; Informations; VWBES; Entscheid; Olten-Gösgen; Einsicht; Urteil; Bundesverfassung
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