Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 449

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 449 ZGB vom 2025

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Art. 449 Begutachtung in einer Einrichtung

1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.

2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.


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Art. 449 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220037Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen (Ergänzung Gutachten)Verfahren; Gutachten; Verfahrensbeteiligte; KESB-act; Gutachter; Verfahrensbeteiligten; Gutachtens; Begutachtung; Ergänzung; Entscheid; BR-act; Akten; Vorinstanz; Person; Bezirk; Horgen; Abklärung; Mängel; Beschluss; Recht; Beschwerdeführern; Ausstand; Ergänzungsfrage; Abklärungen; Anträge; Ergänzungsfragen
ZHPQ180080Vorsorgeauftrag/BegutachtungBezirk; Bezirksrat; Verfahren; Aktien; Begutachtung; Beschluss; Ziffer; Gutachter; Interesse; Verfahrens; Vorsorgeauftrag; Person; Entscheid; Verfahrensbeteiligte; Horgen; Interessen; Dispositiv; Vernehmlassung; Urteil; Eigentum; Foundation; Gehör; Obergericht; Vorsorgeauftrages; Ergänzungsfragen; Rechtsprechung; Massnahme; Hinweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.138-Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; Recht; Abklärungen; Bundesgerichts; Eröffnung; Verfahrens; Person; VWBES; Massnahmen; Gerichtsschreiberin; Verfügung; Anordnung; Dorneck; Entscheid; Maranta; Rechtsprechung; Natur; Zwischenverfügung; Hinweise; Prüfung; Präsident; Thomann
BSDG.2015.1 (AG.2015.570)Tarifierung der Honorarnoten in den Verfahren VD.2014.137 und VD.2014.144Verfahren; Verfahrens; Honorar; Verfahrensbeistand; Gesuch; Gesuchsteller; Person; Beistand; Vertretung; Entschädigung; Erwachsenenschutz; Gericht; Entscheid; Beistands; Aufwand; Verwaltung; Kindes; Parteien; Stunden; Auslagen; Tarif; Tarifierung; Verwaltungsgericht; Parteientschädigung; Honorars; Höhe; Beistandschaft; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 1 (5A_540/2013)Art. 400 Abs. 1, Art. 401 Abs. 1 und 3 und Art. 449a ZGB; Fähigkeiten des Beistandes, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig sind; Berücksichtigung von Wünschen und Einwänden der von der Beistandschaft betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistandes. Begriff der Interessenkollision zwischen den zwei einander folgenden, derselben Person übertragenen Aufgaben eines Vertretungsbeistandes im Verfahren der Errichtung der Beistandschaft und eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung in Vollziehung der getroffenen Massnahme (E. 4.2). Behördliche Prüfung der Einwände des Interessierten gegen die Ernennung einer bestimmten Person als Beistand (E. 4.3.2). érêt; Intéressé; été; être; ésigné; érêts; Autorité; Intérêt; édure; Adulte; Intérêts; Tribunal; Genève; Beistand; ésignée; écision; ésentation; ément; Person; épouse; Oppose; Enfant; édical; Chambre; Autre; Encontre; était; ésignation; écessaire; âche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
Büchler ZGB2018