Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 442 StPO vom 2024

Art. 442 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen

1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG (1) eingetrieben.

2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.

4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

(1) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 442 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
ZHRT230132RechtsöffnungRecht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Stadt; Unterschrift; Entscheid; Rechtskraft; Stadtrichter; Nichtigkeit; Mahngebühr; SchKG; Gebührenpauschale; Busse; Vollstreckbarkeit; Bundesgericht; Fachgruppe; Verfügung; Urteil; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Sinne; Abteilung; Akten; Mangel; Befehls; Stempel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Verfahren; Rekursgegnerin; Recht; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Entschädigung; Auslegung; Prozess; Interesse; Verfahren; Bestimmungen; Obergericht; Beschluss; Verfügung; Vollmacht; Prozessordnung; Bezirksgericht; Bülach; Gerichtskosten
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Verfahren; Rekurrent; Recht; Abtretung; Rekursgegnerin; Verfahrens; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Kantons; Verfahren; Prozess; Interesse; Bestimmungen; Staat; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beschuldigte; Entscheid; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 212Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 120 ff. OR; Verrechnung. Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für deren Verteidigungskosten (E. 2). énal; énale; édure; Autorité; Exécution; énales; écision; édé; écuniaire; Arrêt; République; Genève; être; éances; ères; été; étence; évue; Tribunal; Cette; édéral; élai; équestrées; étente; Confédération; évues; édures; ésigne; écisions; ésulte
143 IV 293 (6B_648/2016)Art. 442 Abs. 4 StPO; Verrechnung; zuständige Behörde. Nicht nur die mit dem Inkasso beauftragte Behörde, sondern auch die Strafbehörde, ist zuständig, um die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zu erklären. Bei der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Strafbehörde alleine zuständig (vgl. Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO) (E. 1). énal; énale; édure; Autorité; étence; Verrechnung; Tribunal; Message; Behörde; Behörde; édéral; étente; énales; Prozessordnung; Schweizerische; Extrait; Arrêt; Inkasso; Sinne; Appel; épens; éférence; équestrées; Cette; Indemnité; çaise; Autorità; Kommentar

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.21Urteil; Urteils; Kammer; Apos;; Bundesanwaltschaft; Berufung; Urteilsvollzug; Verteidigung; Entscheid; Schuld; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verhältnisse; Person; Einzelrichterin; Vollzug; Gesuch; Bedürftigkeit; Kommentar; Forderung; Ruckstuhl; Behörde; Tribunal; Rückzahlungspflicht; Dispositiv; Eidgenossenschaft; Rechtskraft; Formular; Vollzugsbehörde
BH.2023.18, BH.2024.3Gesuch; Kammer; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Urteil; Verfahrenskosten; Erlass; Beschluss; Basel-Stadt; Höhe; Gesuchstellers; Apos;; Entscheid; Urteils; Bewährungshilfe; Bundesanwaltschaft; Frist; Gericht; Eingabe; Kanton; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Beschlussdispositiv; Sozialarbeiterin; Vorsitzende; Berufungsverfahren