Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 441 ZGB vom 2024

Art. 441 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 441 B. Aufsichtsbehörde

1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.


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Art. 441 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220068AufsichtsbeschwerdeBezirksrat; Verfahren; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; Winterthur; Kammer; Gemeindeamt; Anträge; Akten; Oberrichter; Beschwerdeführers; Betreff; Aufsicht; Beschwerden; Zuständigkeit; BESCHWERDE:; Justiz; Hausverbot; Verweigerung; Rechtsmittel; Obergericht; Beschluss; Scheidungsurteil; Kindern; Gesuch
ZHPQ180003Unentgeltliche RechtspflegeBezirk; Bezirksrat; Recht; Verfahren; Obergericht; Urteil; Mutter; Eltern; Entscheid; Verfahrens; Kinder; Rechtspflege; Bezirksrates; Horgen; Dispositivziffer; Kindes; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Verfahrenskosten; Rechtsverbeiständung; Beschluss; Sinne; Rubrum; Antrag; Ziffer; Zahlung; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 98 (5C_2/2012)Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4). Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Gericht; Recht; Entscheid; Kanton; Statthalter; Erwachsenenschutz; Aufsicht; Behörde; Verwaltung; Beschwerdeinstanz; Entscheide; Unabhängigkeit; Behörden; Rechtsprechung; Verwaltungs; Beschwerden; Gemeinde; Verfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Mitglied; Regierung; Aufsichts; Regierungsrat; Bezirksrates; ünde