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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 440 Sicherheitshaft
1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist. (1)
2
3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt. (1)
4 Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat. (3)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF140006 | Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären Massnahme | Gesuchsgegner; Massnahme; Beschuldigte; Vollzug; Behandlung; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Sinne; Beschuldigten; Person; Verfahren; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Kantons; Vollzugs; Staatsanwaltschaft; Drohung; Vorladung; Klinik; Fluchtgefahr; Kammer; Bezirksgericht; Vollzug; Befehl |
ZH | UH130131 | Sicherheitshaft | Sicherheitshaft; Massnahme; Beschwerdegegner; Urteil; Antritt; Staat; Staatsanwaltschaft; Gericht; Beschluss; Vollzug; Bülach; Bezirksgericht; Rechtskraft; Urteils; Kantons; Haftgr; Empfang; Vorinstanz; Parteien; Beschwerdegegners; Rechtsmittel; Entscheid; Empfangsbestätigung; Abteilung; Verteidigerin; Verfahren; önne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 105 (6B_640/2015) | Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). | Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn |