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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 440 StPO vom 2024

Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 440 Sicherheitshaft

1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist. (1)

2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:

  • a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
  • b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
  • 3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt. (1)

    4 Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF140006Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären MassnahmeGesuchsgegner; Massnahme; Stationäre; Schuldig; Beschuldigte; Vollzug; Behandlung; Angeordnet; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Stationären; Sinne; Beschuldigten; Recht; Person; Werden; Verfahren; Bedingte; Angeordnete; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Kantons; Vollzugs; Staatsanwaltschaft; Stehend; Drohung; Vorladung
    ZHUH130131Sicherheitshaft Sicherheitshaft; Beschwerde; Massnahme; Beschwerdegegner; Urteil; Antritt; Staat; Staatsanwaltschaft; Gericht; Beschluss; Vollzug; Verlängern; Urteil; Amtlich; Recht; Bezirksgericht; Bülach; Rechtskraft; Urteils; Amtliche; Angeordnet; Kantons; Haftgr; Partei; Empfang; Vorinstanz; Parteien; Angefochten; Beschwerdegegners; Rechtsmittel

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Beschwerde; Entscheid; Anordnung; Effektiv; Gericht; Gerichtlich; Unterbringung; Rechtskräftig; Vollzugs; Effektive; Schweiz; Gerichtliche; Rechtskräftigen; Bezirksgericht; Einhalb; Verlängerung
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