Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 44 LCStr dal 2024

Art. 44 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 44 Corsie, circolazione in colonna

1 Sulle strade suddivise in diverse corsie, il conducente può abbandonare quella che percorre, solo se non ostacola la circolazione.

2 La stessa norma vale, per analogia, quando, su strade larghe non suddivise in corsie, circolano, nello stesso senso, più colonne di veicoli affiancate.


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Art. 44 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210036Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Fahrzeug; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Kollision; Aussage; Urteil; Statthalteramt; Aussagen; Busse; Sachverhalt; Über; Bezirk; Unfall; Gericht; Zeugin; Recht; Verletzung; Sinne; Baustelle; Person; Verkehrsregeln; Eingabe; Sachverhalts; Vorbringen; Schäden; Polizei
ZHSB200502Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.8-Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Aussage; Urteil; Verkehr; Unfall; Verkehrs; Urteils; Fahrzeug; Gericht; Apos; Stunden; Verfahren; Privatklägerin; Zeuge; Lenker; Protokoll; Verfahren; Verletzung; Aussagen; Beweis; Übertretung; Berufungsverfahren; Verfahrens; Fahrstreifen; Kollision; Chauffeurverordnung; Person
SOSTBER.2022.51-Beschuldigte; Verkehr; Lastwagen; Beschuldigten; Fahrzeug; Anhänger; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Zeuge; Urteils; Fahrstreifen; Aussage; Verfahren; Autobahn; Kollision; Unfall; Verletzung; Verkehrsregeln; Osten; Aussagen; Busse; Recht; Zeugen; Verfahrens; Sachverhalt; Richtung; Aufmerksamkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Gebrauch; Antrag; Antragsrecht; Vorinstanz; Person; Verantwortung; Erhaltung; Entlehner; Verletzung; Verkehrsregeln; Obergericht; Bundesgericht; Miete; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Träger; Rechtskreis; Standes; Benutzung; Staatsanwaltschaft; Insassen; Delle; ärte
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Autobahn; Urteil; Verkehrsregelverletzung; Gefahr; Fahrzeuglenker; Hinweisen; Verkehrssituation; Rechtsprechung; Abstände; Gefährdung; Fahrspuren; Geschwindigkeiten; Fahrstreifen; Annahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015
Hans Giger Kommentar Strassenverkehrsgesetz2008