Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 44 MWSTG vom 2025

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Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung

1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.

2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gläubiger; Steuerforderung; Höhe; Antrag; Quot;; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Schätzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen; Rechnung
A-6150/2007MehrwertsteuerAbrechnung; Entgelte; Umstellung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Entgelten; Entscheid; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Abrechnungsart; Debitoren; Verfahren; MWSTG; Bundesgerichts; Einsprache; Recht; Verfahrens; Verwaltung; Kontrolle; Buchhaltung; Bundesverwaltungsgerichts; Wegleitung; Aufwand; Begründung; Behörde

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- Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000
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