129 III 288 | Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses. Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50 Abs. 1 OG (E. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verstehen (E. 4.1). Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3). Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4). | Kindes; Recht; Aufenthalt; Klage; Geburt; Zeitpunkt; Argentinien; Kindesverhältnis; Anfechtung; Kindesverhältnisses; Mutter; Berufung; Interesse; Bundesgericht; Zwischenentscheid; Schweiz; Urteil; Interessen; Klageerhebung; Appellationshof; Entscheid; Vorinstanz; Aufenthalts; Interessenlage; Código; Sinne; Vater |