IPRG Art. 44 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 44 IPRG vom 2025

Art. 44 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 44 Anwendbares Recht (1)

Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 44 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC030040Ungültigerklärung der Ehe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, II. ABeklagten; Register; Recht; Dokument; Verfahren; Gericht; Verfügung; Heirat; Berufung; Verfahren; Eheregister; Registern; Urteil; Heiratsurkunde; Registernummer; Original; Vorinstanz; Eintrag; Stempel; Urteil; Maître; Gericht; Übersetzung; Algerien; Verfahrens; Dokumente

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 288Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses. Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50 Abs. 1 OG (E. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verstehen (E. 4.1). Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3). Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4). Kindes; Recht; Aufenthalt; Klage; Geburt; Zeitpunkt; Argentinien; Kindesverhältnis; Anfechtung; Kindesverhältnisses; Mutter; Berufung; Interesse; Bundesgericht; Zwischenentscheid; Schweiz; Urteil; Interessen; Klageerhebung; Appellationshof; Entscheid; Vorinstanz; Aufenthalts; Interessenlage; Código; Sinne; Vater