Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 44 BGG vom 2025

Art. 44 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 44 Fristen Beginn

1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.


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Art. 44 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP160056Forderung; Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Partei; Gesuch; Parteien; Beklagten; Gewährung; Entscheid; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Rechtsanwalt; Parteientschädigung; Empfang; Verfahren; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Geschäfts-Nr; Rechtsbeistand; Urteil; Betreibung; Zahlungsbefehl; Gerichtskosten; Schriftliche; Mitteilung; Empfangsschein; Zustellung; Doppel
ZHLA160035Arbeitsrechtliche ForderungVerfahren; Parteien; Parteientschädigung; Beklagten; Bundesgericht; Obergericht; Berufung; Mehrwertsteuer; Oberrichter; Urteil; AnwGebV; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Knoblauch; Rechtsanwalt; Streitwert; Zuschlag; Sinne; Hauptsache; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Oberrichterin; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Müller; Spahn; Beschluss; Sachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.50-Zustellung; Verfahren; Sendung; Recht; Verfügung; Entscheid; Betrieb; Zustellfiktion; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verfahrens; Urteil; Bewilligung; Befehl; Befehle; Betriebsbewilligung; Departement; Adressat; Rechtsprechung; Frist; Beschwerdeführers; Entzug
LUA 11 191Rechtsgültige und damit fristauslösende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. Zustellung einer Postsendung mit A-Post-Plus. Bei uneingeschriebener Post gilt grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG.

Postfach; Recht; Frist; Sendung; Zustellung; Bundes; Einsprache; Zeitpunkt; Adressat; Postsendung; Samstag; Veranlagung; Fristen; Adressaten; A-Post; BG-Urteil; Rechtsprechung; Auslegung; Grundstück; Gemeinde; Beschwerdeführers; Empfang; Empfänger; Verfahren; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Eröffnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
141 II 429 (1C_115/2015)Art. 20 Abs. 2bis VwVG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG); Fiktion der Zustellung einer Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsurkunde als zugestellt am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers. Daran wollte der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege nichts ändern. Die von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben anwendbar (E. 3.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (E. 3.1 und 3.2). édéral; élai; écision; Tribunal; évrier; égal; été; Autorité; écembre; Poste; également; éférence; édure; Office; être; échéance; éputé; était; éférences; éception; Comme; Selon; éputée; Attendre; écédente; Instance; érale; Postrückbehaltungsauftrag; -après:; Approbation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8338/2010RentenanspruchBundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Frist; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Entscheid; Verfahren; IVSTA; Eingabe; Eröffnung; Eingang; Poststelle; Empfängers; Tribunal; Parteien; Frankreich; Invalidenversicherung; Bundesgesetzes; Zustellung; Kostenvorschuss; Fiktion; Verfahrenskosten; Einschreiben; Bundesgericht; Richter; Valenti; Gerichtsschreiber

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.45Bundes; Kammer; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Berufungskammer; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfahren; Gericht; Rechtsmittel; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gebühr; BStKR; Wohnung; Frist; Gebühren; Durchsuchung; Sicherstellung; Apos;; StBOG;; Einreichung; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AmstutzBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG]2011
Peter, AmstutzBasler Kommentar Basilea2008