Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 44 AIG vom 2025

Art. 44 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 44 (1) Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

  • a. sie mit diesen zusammenwohnen;
  • b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  • c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  • d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
  • e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG (2) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
  • 2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

    3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

    4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
    (2) SR 831.30

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 44 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2021.00567Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.Ehefrau; Familie; Sozialhilfe; Aufenthalt; Recht; Einkommen; Stunden; Fahrer; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Familiennachzug; Rekurs; Person; Interesse; Vorinstanz; Erwerbsunkosten; Schweiz; Ehegatten; UBER-Fahrer; Verwaltungsgericht; Richtlinien; Gefahr
    SOVWBES.2024.47-Familie; Familiennachzug; Recht; Schweiz; Kinder; Betreuung; Familiennachzugs; Gesuch; Ehemann; Grossmutter; Kindsmutter; Apos; Beschwerde; Kinderheim; Zugsgesuch; Familiennachzugsgesuch; Sohnes; Rechtspflege; Kindes; Nairobi; Situation; Verwaltungsgericht; Urteil; Somalia; Stephanie; Selig
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 1 (2C_60/2022)
    Regeste
    Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4).
    Sozialhilfe; Ergänzungsleistungen; Urteil; Widerruf; Widerrufs; Sozialhilfeabhängigkeit; Zeitpunkt; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Urteils; Bezug; Widerrufsgr; Person; Rente; Urteile; Abteilung; Appenzell; Ausserrhoden; Sinne; AHV-Rente; Gesetzgeber; öffentlich-rechtlichen; Kantons; AHV/IV; Bundesgericht; Inneres; Migration; Angelegenheiten

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-4341/2024Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ätten; Bundesverwaltungsgericht; -Devlet; Aufenthalt; Migration; Verfügung; Entscheid; Auszüge; Flüchtlingseigenschaft; Migrationsbehörde; Recht; Wegweisung; Familie; Verfahren; Aufenthaltsbewilligung; Akten; Cousin; Polizei; Gesuch; Asylgesuch; Erteilung; Staats; Schweiz; Einreichung; Migrationsbehörden; Familiennachzug; Original; Frist
    D-2914/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Familie; Flüchtling; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Familien; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Staat; Ehemann; Aufenthalt; Flüchtlings; Kinder; Flüchtlingseigenschaft; Verfügung; Vorinstanz; Person; Wegweisung; Einreise; Familienleben; Kindes; Vater; Rückkehr; Urteil; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019