ZGB Art. 437 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 437 ZGB vom 2024

Art. 437 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 437 V. Kantonales Recht

1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.

2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.


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Art. 437 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230010Fürsorgerische Unterbringungürsorgerische; Unterbringung; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Verfahren; Person; Störung; Klinik; Urteil; Bezirksgericht; Verbindung; Entlassung; Gericht; Kanton; Massnahme; Betreuung; Kantons; Oberrichter; Abteilung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Stadt; Entscheide; Beschwerdeinstanz
ZHPA180014Fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. März 2018)Unterbringung; Verwahrlosung; Beschwerdeführers; Massnahme; Klinik; Vorinstanz; Wohnung; Massnahmen; Gutachter; Person; Spitex; Anordnung; Entlassung; Zustand; Rechtsanwalt; Anhörung; Verfahren; Störung; Kindes; Entscheid; Erwachsenenschutz; Urteil; Notfallpsychiaterin; Einweisung; Wohnverhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.164-Person; Massnahme; Zwang; Weisung; Zwangs; Massnahmen; Unterbringung; Klinik; Kanton; Recht; Behandlung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zwangsmedikation; Betreuung; Anordnung; Medikament; Vollstreckung; Behandlung; Vollzug; Störung; Medikamente; Abilify; Eingriff
SOVWBES.2021.310-Behandlung; Klinik; Weisung; Solothurn; Region; Entscheid; Verwaltungsgericht; Massnahme; Betreuung; Kindes; Weisungen; Erwachsenenschutzbehörde; Erkrankung; Ambulatorium; Grenchen; Psychiatrische; Person; Therapie; Schizophrenie; Störung; Unterbringung; Beschwerde; Urteil; Psychiatrischen; Wochen; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 795 (5A_386/2016)Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Massnahmen des kantonalen Rechts (Art. 437 Abs. 2 ZGB); Rechtsmittel. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) (E. 2). Bundes; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Urteil; Zivilsachen; Massnahmen; Rechtsmittel; Betreuung; Erwachsenenschutz; Zivilrecht; Klinik; Familiengericht; Kommentar; Zusammenhang; öffentlich-rechtliche; Entscheide; Erwachsenenschutzes; Kanton; Lenzburg; Schizophrenie; Psychiatrische; Entlassung; Aufhebung; Verwaltungsgericht; Erwägungen; Kindes; Bundesgerichtsgesetz; Gebiet
138 III 781 (4A_295/2012)Art. 8 ZGB; Art. 437 i.V.m. 436 Abs. 1 OR; Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts. Bezeichnet sich ein zur Beschaffung von Wertschriften beauftragter Kommissionär in der Abrechnung als Selbstkontrahent, ohne eine andere Person als Verkäuferin zu nennen, so wird vermutet, er habe aus Eigenbeständen geliefert (E. 3.3-3.5). Die Beweislast der Widerlegung trägt der Kommissionär (E. 3.5.3).
Kommissionär; Beweis; Aktien; Selbsteintritt; Börse; Auftrag; Verkäufer; Wertschriften; Kommittent; Selbstkontrahent; Verkäuferin; Beweislast; Vorinstanz; Wertschriftenabrechnung; Wertpapiere; Ausführung; Vermutung; Person; Kommissionärin; Eigenhändler; Kommittenten; Eigenbeständen; Selbstkontrahent; Beklagten; Einkauf; Eintritt; Auftrages; Kommentar; Urteil; Selbsteintritts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler 7. Auflage2022
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