Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 437 OR vom 2025

Art. 437 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 437 Vermutung des Eintrittes

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 437 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170121ForderungFonds; -Fonds; Anlage; Recht; Parteien; Beklagten; Vertrag; Investition; Schaden; Täuschung; Anteile; Fondsanteile; Pensionsfonds; Kapital; Auftrag; Anlageberatung; Risiko; Kunde; Tatsache; Wille; Beweis; Kommission; Erstattung; Auslegung; Willen; ührt
ZHLB150051Forderung Aktien; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Beweis; Eigenbestände; Eigenbeständen; Entscheid; Eigenbestand; Holding; Verkauf; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Börse; Behauptung; Recht; Berufungsverfahren; -Aktien; Sanierung; Sanierungs; Gericht; Klage; Sanierungsbestand; Obergericht; Parteien; Kammer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.179Beschwerde gegen eine Berichtigung (Art. 83 StPO).Einstellung; Recht; Bundes; Einstellungsverfügung; Verfahren; Untersuchung; Aufhebung; Entscheid; Verfahrens; Aufhebungs; Rechtsmittel; Behörde; Teileinstellung; Vereinigung; Basel; Bundesanwaltschaft; Amtsführung; Verfahren; Apos;; Sachverhalt; Basel-Landschaft; Zuständigkeit; Bundesgerichts; Vereinigungsverfügung; Kanton

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich2010
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010