OR Art. 436 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 436 OR vom 2025

Art. 436 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 436 Eintritt als
Eigenhändler a. Preisberechnung und Provision

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.

3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.


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Art. 436 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170121ForderungFonds; -Fonds; Anlage; Recht; Parteien; Beklagten; Vertrag; Investition; Schaden; Täuschung; Anteile; Fondsanteile; Pensionsfonds; Kapital; Auftrag; Anlageberatung; Risiko; Kunde; Tatsache; Wille; Beweis; Kommission; Erstattung; Auslegung; Willen; ührt
ZHLB150051Forderung Aktien; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Beweis; Eigenbestände; Eigenbeständen; Entscheid; Eigenbestand; Holding; Verkauf; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Börse; Behauptung; Recht; Berufungsverfahren; -Aktien; Sanierung; Sanierungs; Gericht; Klage; Sanierungsbestand; Obergericht; Parteien; Kammer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 781 (4A_295/2012)Art. 8 ZGB; Art. 437 i.V.m. 436 Abs. 1 OR; Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts. Bezeichnet sich ein zur Beschaffung von Wertschriften beauftragter Kommissionär in der Abrechnung als Selbstkontrahent, ohne eine andere Person als Verkäuferin zu nennen, so wird vermutet, er habe aus Eigenbeständen geliefert (E. 3.3-3.5). Die Beweislast der Widerlegung trägt der Kommissionär (E. 3.5.3).
Kommissionär; Beweis; Aktien; Selbsteintritt; Börse; Auftrag; Verkäufer; Wertschriften; Kommittent; Selbstkontrahent; Verkäuferin; Beweislast; Vorinstanz; Wertschriftenabrechnung; Wertpapiere; Ausführung; Vermutung; Person; Kommissionärin; Eigenhändler; Kommittenten; Eigenbeständen; Selbstkontrahent; Beklagten; Einkauf; Eintritt; Auftrages; Kommentar; Urteil; Selbsteintritts
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Namenaktien; Gesellschaft; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Rechte; Vermögensrechte; Verkäufer; Aktienrecht; Ausschluss; Bundesgericht; Stimmrechtes; Buchaktionärs; Wertpapier

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.150Apos;; Apos;a; édé; Tribunal; édéral; énal; Apos;office; Apos;un; écision; édure; éfense; éfenseur; Apos;autorité; énale; Apos;indemnité; Apos;une; ésente; érations; Apos;il; être; écessaire; Apos;art; épens; ébours; Apos;espèce; Apos;être; Apos;avocat; Apos;arrêt; éans; évrier
BB.2020.244Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Apos;; Apos;a; énal; Tribunal; Apos;avocat; édéral; été; Apos;appel; édure; Apos;un; écision; Apos;avocate; éduction; énale; Apos;office; Apos;une; Apos;audience; éfenseur; Apos;indemnité; Apos;art; Apos;espèce; érations; Apos;est; érée; être; ésente; RAJ/VD; éduit; Apos;elle; épens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Wehrenberg, JositschPraxis, 3.Auflage , Art.4362006
-Berner Band VI1962