E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 435 ZGB vom 2024

Art. 435 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 435 III. Notfälle

1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 435 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA210035Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Klinik; Fürsorgerische; Massnahme; Behandlung; Person; Prot; Gutachter; Entlassung; Zustand; Psychotisch; Schutz; Vorinstanz; Fürsorgerischen; Psychotische; Entscheid; Sinne; Verfahren; Massnahmen; Betreuung; Psychische; Wiesen; Vorinstanzliche; Voraussetzung; Medikation; Recht; Schizophrenie; Agitiert
ZHPA190012Gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. März 2019 (FF190002)Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Behandlung; Zwangsbehandlung; PatientenG; Urteil; Gerichts; Kanton; Massnahme; Gefahr; Anordnung; Vorinstanz; Verfahren; Kantons; Ordnete; Beschwerdeführers; Zuständig; Handlungsplan; Unmittelbare; Zuständigkeit; Behandlungsplan; Recht; Andelfingen; Angeordnet; Rheinau; Wäre; Entscheid; Massnahmenindiziert; Aufzuheben
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2015.154Weisung (ambulante Massnahmen)
AGAGVE 2013 13AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 64 [...] 13 Behandlung ohne Zustimmung Urteilsunfähigkeit betreffend...
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz