ZGB Art. 432 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 432 ZGB vom 2024

Art. 432 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 432 D. Vertrauensperson

Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.


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Art. 432 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA170020Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (Parteivertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2017 (FF170013)Verein; Gericht; Verfahren; Verfügung; Gerichtskasse; Eingabe; Rechtsbeiständin; Entschädigung; Entscheid; Rechtsanwältin; Person; Einzelgericht; Bundesgericht; Obergericht; Bezirksgericht; Rechtspflege; Bemühungen; Vereins; Vertrauens; Kostenauflage; Verfahrens; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Isler; Urteil; Klinik
ZHPA150016Vertrauensperson.Anwalt; Vertrauensperson; Sinne; Verein; Person; Vertretung; Psychex; Bestimmungen; Vereins; Verfahren; Kanton; Gericht; Anwaltsregister; Vertreter; Unterbringung; Bereich; Vollmacht; Freizügigkeit; Klinik; Anwaltsmonopol; Recht; ZGB-Geiser; Erwachsenenschutz; Obergericht; Psychexodus; Erwägungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1978.25Bevormundung wegen einer FreiheitsstrafeSchutz; Entmündigung; Bundesgericht; Wahrung; Vermögensinteressen; Betracht; Schutzaufsicht; Vormundschaft; Fürsorge; Bevormundung; Urteil; Verfügung; Verwaltungsgericht; Hilfe; Voraussetzungen; Umständen; Verzicht; Praxis; Entscheid; Verurteilten; Kantons; Oberamt; Entlassung; Massnahme
AGAGVE 2014 8AGVE - Archiv 2014 Fürsorgerische Unterbringung 67 II. Fürsorgerische Unterbringung 8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB...Recht; Unterbringung; Person; Rechtspflege; Rückzug; Erwachsenenschutz; Verwaltungsgericht; Bestellung; Familiengericht; Gewährung; Rechtsvertreter; Entlassung; Rechtsmittel; Vertretung; Entscheid; Abschreibungsentscheid; Gesuch; Vertrauens; Sinne; Verfahren; Fürsorgerische; Erwachsenenschutzbehörde; Revision; Vertrauensperson; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 210Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Auch beim Aufschub einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugunsten eines Aufenthalts in einem Drogenrehabilitationszentrum ist von einer Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB abzusehen, wenn ein tatsächliches Schutzbedürfnis des Verurteilten während des Massnahmenvollzugs nicht besteht. Die Errichtung einer Vormundschaft darf nicht damit begründet werden, der Verurteilte werde nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Schutz benötigen. Schutz; Berufung; Freiheit; Vormundschaft; Vollzug; Berufungskläger; Entlassung; Massnahmenvollzug; Schutzbedürfnis; Obergericht; Freiheitsentzug; Freiheitsstrafe; Zuchthaus; Bundesgericht; Bevormundung; Berufungsklägers; Schutzaufsicht; Urteil; Entmündigung; Verurteilung; Drogenrehabilitationszentrum; Verurteilte; Reststrafe; Vollzug
109 II 8Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung). Entmündigung; Freiheit; Vormundschaft; Recht; Schutz; Gericht; Freiheitsstrafe; Interessen; Bundesgericht; Vollzug; Berufung; Rechtsprechung; Basel-Stadt; Hilfe; Urteil; Urteil; Kantons; Angelegenheiten; Entlassung; Beweis; Wahrung; Vorinstanz; Schutzbedürfnis; ächlich