Art. 430 2. Verfahren
1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.
2
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.
4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.
5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA150008 | Zurückbehaltung in einer Psychiatrischen Klinik | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entlassung; Klinik; Schlössli; Psychiatrische; Entlassungsgesuch; Entscheid; Unterbringung; ärztlich; Sinne; ärztliche; Psychiatrischen; Verfahren; Eingabe; Verfügung; Bezirksgericht; Beurteilung; Gericht; Abweisung; Behandlung; Akten; Gesuch; Entlassungsgesuchs; Obergericht; Meilen; Unterbringungsentscheid; Wiesen; Gerichtliche |
ZH | NQ110040 | Besuchsrecht / Beistandswechsel / Erziehungsbeistandschaft | Berufung; Kinder; Besuch; Beistand; Fungskläger; Berufungskläger; Bezirksrat; Besuchsrecht; Beschluss; Vormundschaftsbehörde; Beschwerde; Richt; Winter; Winterthur; Besuchsrechts; Regel; Regelung; Ferien; Vater; Eltern; Kindsmutter; Besuchsregelung; Beistandes; Recht; Erziehungsbeistandschaft; Entscheid; Kindern; Antrag; Berufungsbeklagte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWKLA.2018.3 | Schadenersatz | |
SG | V-2018/19 | Entscheid Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Nichtigkeit einer amtsärztlichen Verfügung ohne Unterschrift verneint.Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Februar 2018, V-2018/19). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 1 (5A_640/2021) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). | Beschwerde; Unterbringung; Person; Gutachten; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Obergericht; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Sachverständige; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Gerichtlichen; Psychische; Gericht; Mitglied; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Angeordnete; Sachverständigen; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Unabhängig; Beschwerdeführer |
112 V 97 | Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c). | Rückerstattung; Meldepflicht; Erlass; Beschwerde; Versicherung; Amtsvorm; Meldepflichtverletzung; Urteil; Ausgleichskasse; Eidg; Rückforderung; Verwaltung; Rente; Versicherungsgericht; Glaube; Beschwerdeführer; Verhalten; Rückerstattungspflicht; Renten; Vormunds; Glauben; Invalidenrente; Streitgegenstand; Leistung; Kantons; Mündel; Erwerbstätigkeit; Gesetzlich; Bezog; Prüfen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Olivier Guillod | Kommentar, Bern | 2013 |
Olivier Guillod | Kommentar, Bern | 2013 |