E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 430 ZGB vom 2024

Art. 430 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 430 2. Verfahren

1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

  • 1. Ort und Datum der Untersuchung;
  • 2. Name der Ärztin oder des Arztes;
  • 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;
  • 4. die Rechtsmittelbelehrung.
  • 3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

    4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

    5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 430 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA150008Zurückbehaltung in einer Psychiatrischen KlinikBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entlassung; Klinik; Schlössli; Psychiatrische; Entlassungsgesuch; Entscheid; Unterbringung; ärztlich; Sinne; ärztliche; Psychiatrischen; Verfahren; Eingabe; Verfügung; Bezirksgericht; Beurteilung; Gericht; Abweisung; Behandlung; Akten; Gesuch; Entlassungsgesuchs; Obergericht; Meilen; Unterbringungsentscheid; Wiesen; Gerichtliche
    ZHNQ110040Besuchsrecht / Beistandswechsel / ErziehungsbeistandschaftBerufung; Kinder; Besuch; Beistand; Fungskläger; Berufungskläger; Bezirksrat; Besuchsrecht; Beschluss; Vormundschaftsbehörde; Beschwerde; Richt; Winter; Winterthur; Besuchsrechts; Regel; Regelung; Ferien; Vater; Eltern; Kindsmutter; Besuchsregelung; Beistandes; Recht; Erziehungsbeistandschaft; Entscheid; Kindern; Antrag; Berufungsbeklagte
    Dieser Artikel erzielt 132 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWKLA.2018.3Schadenersatz
    SGV-2018/19Entscheid Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Nichtigkeit einer amtsärztlichen Verfügung ohne Unterschrift verneint.Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Februar 2018, V-2018/19).
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Beschwerde; Unterbringung; Person; Gutachten; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Obergericht; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Sachverständige; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Gerichtlichen; Psychische; Gericht; Mitglied; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Angeordnete; Sachverständigen; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Unabhängig; Beschwerdeführer
    112 V 97Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c). Rückerstattung; Meldepflicht; Erlass; Beschwerde; Versicherung; Amtsvorm; Meldepflichtverletzung; Urteil; Ausgleichskasse; Eidg; Rückforderung; Verwaltung; Rente; Versicherungsgericht; Glaube; Beschwerdeführer; Verhalten; Rückerstattungspflicht; Renten; Vormunds; Glauben; Invalidenrente; Streitgegenstand; Leistung; Kantons; Mündel; Erwerbstätigkeit; Gesetzlich; Bezog; Prüfen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Olivier Guillod Kommentar, Bern2013
    Olivier GuillodKommentar, Bern2013
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz