ZGB Art. 430 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 430 ZGB vom 2024
Art. 430 2. Verfahren
1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.
2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:1. Ort und Datum der Untersuchung;2. Name der Ärztin oder des Arztes;3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;4. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.
4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.
5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.