VVG Art. 43 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 43 VVG vom 2024

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Art. 43 Mitteilungen des Versicherungsunternehmens

Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunternehmen bekannte letzte Adresse.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2021/52été; ’an; écision; ’intimé; élai; ’intimée; ’il; édéral; érêt; èces; écembre; ’elle; était; Opposition; ’au; ’opposition; édérale; évoit; Broye-Vully; éclamé; étant; éterminer; éans

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2018.7 (SVG.2019.120)Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19)Recht; Beklagten; Versicherung; Anzeigepflicht; Kündigung; Vertrag; Behandlung; Klage; Fragen; Anzeigepflichtverletzung; Rechtsanwalt; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Gefahr; Bericht; Tatsache; Vollmacht; Bundesgericht; Tatsachen; Antrag; Versicherungsvertrag; Gericht; Basel; Versicherer; Beweis; Gefahrstatsache; Sozialversicherungsgericht; ändig
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