DBG Art. 43 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Der Art. 43 DBG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 43 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1996.83Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen VorsorgeHypothek; Vorsorge; Kapital; Wohneigentum; Rekurrent; Geschäft; Quot; Besteuerung; Pflichtige; Kapitalleistung; Säule; Betrag; Rekurrenten; Veranlagung; Vorsorgegelder; Vorgehen; Steuerumgehung; Umbaukredit; Hypothekardarlehen; Liegenschaft; Selbstvorsorge; Kapitalauszahlung; Amortisation; BdBSt; Finanzierung; Recht; Wohneigentumsförderung; Hypothekarkredit; -Säule; Gelder
AGAGVE 2003 93AGVE 2003 93 S.355 2003 Bundessteuern 355 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember...ögen; Bundessteuer; Einkommen; Recht; Privatvermögen; Parzelle; Bemessung; Präponderanzmethode; Inkrafttreten; Kapitalgewinn; Bundessteuern; Erwerbstätigkeit; Geschäftsvermögen; Überführung; Auffassung; Liegenschaft; Einkommens; Bemessungsperiode; Rückwirkung; Steuerperiode; Einkünfte; Kapitalgewinne; BdBSt; Besteuerung; Vertrag; ützt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 152Art. 9, 23 lit. f, und 33 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 30 lit. f, und 31 lit. e StG. Verhältnis von Kinderunterhalts- und Sozialabzug. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag bzw. am Ende der Steuerperiode per 31. Dezember volljährig war. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt aber in Erstausbildung war und ihm Unterhaltsbeiträge in einem den Sozialabzug von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG übersteigenden Umfang bezahlt wurden, sind für dieses Kind der Kinderabzug sowie der zusätzlich erhöhte Versicherungsprämienabzug zu gewähren.Kinder; Unterhalt; Kinderabzug; Abzug; Steuerperiode; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Steuerpflicht; Kinderunterhalts; Elternteil; Sozial; Mündigkeit; Familien; Steuerpflichtig; Kinderunterhaltsbeiträge; Sozialabzüge; Alimente; Besteuerung; Recht; Leistung; Sorge; Steuerpflichtigen; Steuersubstitut; Einkommens; Verhältnisse
LUA 00 15§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Freiwillig entrichtete Vorsorgebeiträge eines Selbständigerwerbenden (Säule 2a): Zeitliche Zuordnung des diesbezüglichen Abzuges bei gebrochenen Geschäftsjahren.Steuer; Beiträge; Geschäftsjahr; Vorsorge; Bemessung; Arbeitgeber; Veranlagung; Abzug; Säule; Selbständigerwerbende; Vorsorgeeinrichtung; Einkommen; «Arbeitnehmeranteil»; Geschäftsjahre; Gewinnungskosten; Selbständigerwerbenden; Bemessungsperiode; «Arbeitgeberanteil»; Bemessungsjahr; Beitragszahlung; Bundes; Abziehbarkeit; Personal; Veranlagungsperiode; Einkommens; Beschwerdeführers; Geschäftsjahres
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
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