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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 43 AVIG vom 2024

Art. 43 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

  • a. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
  • b. (1) die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
  • c. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. (2)
  • 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

    3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. (3)

    4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

    5(4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2012/48Entscheid Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 43 Abs. 1 AVIG, Art. 43a AVIG; Art. 27 ATSG, Art. 43 Arbeit; Quot; Einsprache; Arbeitsausfall; Verfügung; Schlechtwetterentschädigung; Auftrag; Meldung; Beschwerdegegner; Abklärung; Auftragsbestätigung; Anspruch; Unterlagen; Arbeitnehmende; Baustelle; Arbeitslosenkasse; Auftragsbestätigungen; Bauvolumen; Arbeitslosenversicherung; Ausfall; Abklärungen; Sanierung; Begründung; Aufklärungs; Aufklärungspflicht; Sachverhalt; Verfügungserlass; Quot;B; Einspracheentscheid
    SGAVI 2010/64Entscheid Art. 42 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung im Steinbruchgewerbe. Das Vorliegen konkreter Aufträge stellt für die Anspruchsberechtigung keine notwendige Voraussetzung dar, wenn aufgrund der Witterung die Arbeit tatsächlich eingestellt werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011, AVI 2010/64). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. April 2011 in Sachen
    1. , Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Schlechtwetterentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:
    Arbeit; Stein; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Steinbruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Witterung; Beschwerdegegner; Wetter; Arbeitnehmer; Umsatzrückgang; Verfügung; Aufträge; Voraussetzung; Anspruch; Ausführung; Arbeitslosenversicherung; Steinbruchgewerbe; Ausrichtung; Erwerbszweig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 V 239Art. 43a lit. a AVIG: Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall im Bereich der Schlechtwetterentschädigung. Auslegung des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs des "nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführenden Arbeitsausfalls (Kundenausfälle, Terminverzögerungen)". Arbeit; Arbeitsausfall; Wetter; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitsausfälle; Amtsstelle; Termin; Terminverzögerung; Verwaltung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsausfalls; Terminverzögerungen; Fassung; Fassadenarbeiten; Arbeitgeber; Baustelle; Urteil; Basel; Schiedskommission; Kundenausfälle; Baustellen; Arbeitnehmer; Sinne
    113 V 230Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 67 und 46 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung: anrechenbarer Arbeitsausfall. - Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Bereiche der Schlechtwetterentschädigung ist gleich zu bestimmen wie bei der Kurzarbeitsentschädigung (Erw. 3). - Kriterien für die Bestimmung der ortsüblichen Arbeitszeit gemäss Art. 46 Abs. 1 AVIV (Erw. 4). Arbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Verwaltung; Gesamtarbeitsvertrag; Stunden; Arbeitnehmer; Sinne; Gotthard; Woche; Ortsüblichkeit; Kurzarbeit; Normalarbeitszeit; Luzern; Verwaltungsgericht; Arbeitslosenkasse; Kurzarbeitsentschädigung; Recht; Verordnung; Kantons; Arbeitsausfälle; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Arbeitnehmers; ätzlich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2418/2012Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassArbeit; Quot;; Abrechnung; Vorinstanz; Recht; Hinweis; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeit; Rückforderung; Mitarbeiter; Verfügung; Mehrstunden; Bundesverwaltungsgericht; Beanstandung; Baustelle; Arbeitnehmer; Hinweise; Verwaltung; Hinweisen; Revision; Abrechnungsperiode; Deklaration; Wegleitung; Behörde; Ausfälle; Zeitpunkt; Versicherung; Recht; Glaube
    B-2686/2008ArbeitslosenversicherungArbeit; Gericht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Schlechtwetterentschädigung; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Recht; Schlechtwetterentschädigungen; Einsprache; Verfahren; Verjährung; Entscheid; Verfahren; Kantons; Akten; Sachverhalt; Arbeitnehmer; Unrecht; Handlung; Verjährungsfrist; Arbeitslosenversicherung; Revisionsverfügung; Frist; änger