AIG Art. 43 - Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 43 AIG vom 2025

Art. 43 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 43 (1) Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

  • a. sie mit diesen zusammenwohnen;
  • b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  • c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  • d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
  • e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (2) über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
  • 2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

    3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

    4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

    5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

    6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
    (2) SR 831.30

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2023.00491Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene und seit Jahren sozialhilfeabhängige Landsfrau (bisheriger Bezug über 1,3 Mio. Fr). Die Eheleute ersuchen um Ehegattennachzug und reichten zum Nachweis hinreichend finanzieller Mittel einen Arbeitsvertrag ein. Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu einen Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer bei einem Coiffeursalon vorlegen, welche eine Anstellung des Ehemanns in einem 100%-Pensum in Aussicht stellt. Dennoch vermögen die von ihm geltend gemachten Einnahmen den Unterhalt der Familie nicht zu decken (E.2). Abweisung der Beschwerde.   Stichworte: ARBEITSVERTRAGBeschwerdeführenden; Recht; Familie; Sozialhilfe; Person; Verwaltungsgericht; Kinder; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Richtlinien; Prozessführung; Wohnung; SKOS-Richtlinien; Verfahren; Migration; Migrationsamt; Arbeitszusicherung; Rekurs; Entscheid; Parteien; Verhältnisse; Personen; Einkommen
    SOVWBES.2023.289-Recht; Vater; Verwaltungsgericht; Gesuch; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Beschwerdeführers; Erteilung; Sorge; Wegweisung; Entscheid; Kindsvater; Verfahren; Anspruch; Beziehung; Vollzug; Urteil; Vorinstanz; Bundesgericht; Niederlassungsbewilligung; Bundesgerichts; Verfahren; Person; Rechtspflege
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 I 83 (1C_337/2019) Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Bürger; Kanton; Gemeinde; Einbürgerung; Bundes; Bürgergemeinde; Bürgergemeinden; Recht; Autonomie; Stadt; Basel; Verfassung; Bürgerrecht; Bundesgericht; Verfassungs; BüRG/BS; Schweiz; Kantons; Basel-Stadt; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Kompetenz; Vermutung; Integration; Einbürgerungsvoraussetzung; Bundesrecht; Bewerber; Kantone; Ausländer

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2649/2020Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Schweiz; Einreise; Flucht; Ehefrau; Familiengemeinschaft; Recht; Syrien; Beschwerdeführers; Bruder; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Kostenvorschuss; Flüchtlings; Anspruch; Person; Flüchtlinge; Personen; Einreisebewilligung; Zeitpunkt; Bruders; Verfahren; Flüchtlingseigenschaft; Familiennachzug; Familienasyl; Umstände

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019