Zollgesetz (ZG) Art. 42a
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 42a ZG vom 2023
Art. 42a (1) Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
1 Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; undd. geeignete Sicherheitsstandards.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.
2bis Er ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge, welche nur die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, selbstständig abzuschliessen. (2)
3 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.
(1) Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 981]; [BBl 2009 8929]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.