Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 42a
Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Art. 42a KVG vom 2025
Art. 42a (1) Versichertenkarte
1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHV-Nummer (2) . (3)
2 Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.
2bis Sie kann als Identifikationsmittel nach Artikel 7 Absatz 2 EPDG (4) verwendet werden. (5)
3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards.
4 Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2005 1071]; [BBl 2004 4259]).
(2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 31 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 758]; [BBl 2019 7359]). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(4) [SR 816.1]
(5) Eingefügt durch Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier ([AS 2017 2201]; [BBl 2013 5321]). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 15. März 2024 (Übergangsfinanzierung, Einwilligung und Zugriff auf Abfragedienste), in Kraft seit 1. Okt. 2024 ([AS 2024 458]; [BBl 2023 2181]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.