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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
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3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230453 | einfache Körperverletzung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte |
ZH | UE230164 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.35 | - | Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester |
SO | STBER.2024.28 | - | Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Recht; Verfahren; Verfahren; Berufung; Geschwindigkeit; Autobahn; Urteil; Radarkontrolle; Verfahrens; Beschuldigten; Busse; Verhältnis; Massnahme; Tempo; Rechtsmittel; Polizei; Urteils; Tempo-; Autobahnen; Höchstgeschwindigkeit; Entschädigung; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 36 (6B_895/2019) | Regeste Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2). | Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat |
144 IV 17 | Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). | Privatkläger; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Privatklägerschaft; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Urteils; Präsidialverfügung; SCHMID; Entschädigungen; Bezahlung; Ersatzforderungen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2023.29 | Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtsstand; Baden; Verfahren; Zuständigkeit; Behörde; Gallen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Staatsanwältin; Geschäfts; Kantons; Verfahrens; Beilage; Tribunal; Beschluss; Parteien; Untersuchungsamt; Verfügung; Eingabe; Geschäftsnummer; Person; Behandlung | |
BB.2024.94 | Gesuch; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Erlass; Gesuchs; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Einzelrichterin; Beschluss; Verfahrensakten; Stundung; Finanzdienst; Antrag; Verfahrenskosten; Entscheid; Verhältnisse; Person; Situation; Tribunal; Berücksichtigung; Gerichtsschreiberin; ährte |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis StPO | 2023 |
Schmid, Jositsch | Praxis, 4. Aufl. , Zürich | 2023 |