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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 428 StPO vom 2024

Art. 428 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren

1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:

  • a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
  • b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
  • 3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

    4 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.

    5 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 428 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Unentgeltlich; Busse; Amtlich; Verfahren; Unentgeltliche; Amtliche; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Unentgeltlichen; Probezeit; Lichkeiten; Einfache; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Amtlichen; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Einzustellen; Erstinstanzliche; Antrag
    ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Recht; Zeuge; Zeugen; Falsch; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Rechtshilfeweise; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Rechtshilfeweisen; Bülach; Unternehmen; Falsche; Gericht; Rechtlich; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.45 (AG.2021.562)mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt
    BSBES.2021.76 (AG.2021.517)Nichtanhandnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 36 (6B_895/2019)
    Regeste
    Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
    Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Gültig; Beschwerdeführerin; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Erhoben; Parteien; Läge; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte; Unzulässig; Erstinstanzliche
    144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Beschwerde; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Schuldig; Kaution; Privatklägerschaft; Beschuldigte; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; AA; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Beschwerdeführer; Verpflichtet; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Beantragten; Urteils

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begr?ndete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserkl?rung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft
    BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverf?gung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, JositschPraxiskommentar, 3. Auflage 2018
    CHMID, JOSITSCHPraxiskommentar StPO2018
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