CCS Art. 424 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 424 CCS dal 2025

Art. 424 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 424 Atti e negozi indifferibili

Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, il curatore compie gli atti e negozi indifferibili finché non subentri il suo successore. La presente disposizione non si applica al curatore professionale.


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Art. 424 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/205écis; ’elle; était; écision; érêt; ’au; ’il; Autorité; érêts; ’autorité; ’est; Adulte; -après; écessaire; Chambre; étant; érer; édure; ésignation; éré; érence; Intérêt
VD2021/49’il; écision; Autorité; était; éfaut; Adulte; Chambre; Lausanne; écembre; ération; érêt; éancier; éter; érêts; ’est; Kommentar; Guide; COPMA; élai; âches; édure; Basler; étence; éance
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Zeitpunkt; Grundstück; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Anspruch; Gemeinderat; Vormundschaftsbehörde; Kaufvertrages; Einkünfte; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Obergericht; Bemessung; Einkommens; Forderung; Schwebe; Geschäft; Bedingung; Interesse; Grundbuch; Leistung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 14Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). Verwaltung; Beirat; Vormundschaft; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; ähig; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verbeirateten; Klage; Verwaltungsbeirat; Verwaltungsbeiratschaft; Ehefrau; Beistandschaft; Vermögensverwaltung; Beirates; Genehmigung; Auszahlung; ültig; Betrag; Vollmacht; Stadt; Urteil; Rechtsgeschäfte; Unfähigkeit; Stadtrat; Luzern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs Vogel, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Urs Vogel, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018